(1) § 6 HG 2004 gilt für die Fachhochschulen entsprechend.
(2) An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen finden außerdem § 5 Abs. 1 und § 9 HG 2004 entsprechende Anwendung; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung das Innenministerium. Die Schaffung eines Globalhaushalts für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen setzt die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings voraus.