Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 66 Einbeziehung von Filmen aus dem Ausland
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem FilmförderungsgesetzZitiert von 103
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 22/10Heranziehung von Kinobetreibern zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt des BundesZitiert von 33
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 23/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 24/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 25/10
- BVerwG, 23.02.2011 – 6 C 26/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 29.08.2023 – 21 K 461/22Filmförderungsrecht: Heranziehung eines Verlagsunternehmens zur Filmabgabe wegen Beilage von Bildträgern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 – OVG 6 B 8.17Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.06.2015 – 15 A 2062/12Zitiert von 17
28 Entscheidungen zu § 66 FFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 FFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Produktionsförderung jährlich bis zu drei Filme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz einbezogen werden. Dabei ist jeweils nur die im Inland erreichte Besucherzahl maßgeblich. Andere Erfolge werden nicht berücksichtigt.