Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ersatzschulfinanzierungsverordnung
FESchVO§ 9 zu § 112 SchulG) Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/9#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ist nach dem Muster der Anlage 1 aufzustellen. Die Zweckbestimmungen für die einzelnen Titel und Kostenpauschalen sind bindend. Der Stellenplan und die Besoldungsübersicht sind nach den Mustern der Anlagen 2a und 2b zu erstellen.
Soweit der Ersatzschulträger Lehrerinnen und Lehrer im Planstelleninhaberverhältnis gemäß § 102 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes NRW beschäftigt, sind diese – vorrangig vor Lehrerinnen und Lehrern im Tarifbeschäftigungsverhältnis – zur Bezuschussung in den Stellenplan einzustellen.
Der Antrag auf Landeszuschüsse gemäß § 112 Absatz 1 Satz 5 des Schulgesetzes NRW ist auch elektronisch zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/9#abs-2 (2) Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Landeszuschüsse erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/9#abs-3 (3) Bei zu geringer Bemessung der Abschlagszahlungen gegenüber dem im Festsetzungsbescheid festgestellten Zuschussbedarf ist ein Zinsanspruch des Schulträgers ausgeschlossen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Eigenleistung bleibt in der Regel ohne Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 FESchVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 06.12.2012 – 19 A 733/11Ersatzschulfinanzierung: Refinanzierungsfähigkeit von Personalausgaben für Lehrkräfte ohne formelle Unterrichtsgenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.04.2025 in Kraft
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025
GV. NRW. 2025 S. 334
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