Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ersatzschulfinanzierungsverordnung
FESchVO§ 8 (zu § 111 SchulG) Folgelasten aufgelöster Schulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/8#abs-1 (1) Bei Auflösung einer Ersatzschule gemäß § 111 des Schulgesetzes NRW und Übernahme der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den öffentlichen Schuldienst findet § 103 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der geltenden dienst- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/8#abs-2 (2) Die Versorgungslasten für bereits vorhandene und gegebenenfalls noch hinzukommende Versorgungsempfänger und Hinterbliebene teilaufgelöster Ersatzschulen werden bis zur vollständigen Auflösung dieser Ersatzschule in deren Jahresrechnung veranschlagt. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber teilaufgelöster Ersatzschulen gilt § 111 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW.
Änderungsverlauf
-
07.02.2015 in Kraft
Neu gefasst durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015
GV. NRW. 2015 S. 130
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.