Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ersatzschulfinanzierungsverordnung
FESchVO§ 5 (zu § 108 SchulG) Sachkosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/5#abs-1 (1) Sachkosten im Sinne des § 108 Abs. 1 SchulG sind insbesondere die fortdauernden Aufwendungen des Trägers für Geschäftsbedarf, Lehr- und sonstige Unterrichtsmittel, Lehrer- und Schülerbücherei, für Unterhalt und Erhalt der Einrichtung, für die Ausstattung der Schulen mit neuen Medien und diesbezügliche Wartungskosten, für Schulveranstaltungen, Kosten der Schülervertretung sowie Reisekosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/5#abs-2 (2) Die Grundpauschale gemäß § 108 Abs. 1 SchulG erhalten Schulen, wenn sie die vom Ministerium festgesetzte Mindestzahl an Klassen nach Klassenrichtzahl aufweisen. Der für die Berechnung der Klassenrichtzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Klassen nach Klassenrichtzahl auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet. Für die Fachoberschule gelten zwei Klassen der Jahrgangsstufe 11 als eine Vollklasse; eine Klasse der Ausbildungsvorbereitung in Vollzeitform zählt als drei Berufsschulklassen.
Für die in der Grundpauschale zusammengefassten sächlichen Ausgaben gelten die in der Anlage 5 aufgeführten Pauschalbeträge, deren Höhe sich an dem Kostenaufwand vergleichbarer öffentlicher Schulen im Lande orientiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/5#abs-3 (3) Übersteigt oder unterschreitet die ermittelte Klassenzahl die für die Grundpauschale festgesetzte Zahl an Klassen, so erhöht oder verringert sich der Grundpauschalbetrag um einen Zuschlags- bzw. Abschlagsbetrag je Klasse. Ist der Grundpauschalbetrag aufgrund der Klassenzahl zu verringern, so dürfen die vom Ministerium festgelegten Mindestpauschalbeträge nicht unterschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/5#abs-4 (4) Bei Bündelschulen im Sinne des § 105 Abs. 4 SchulG ist die Grundpauschale nur einmal zu gewähren. Bei Zusammenfassung von Schulformen mit unterschiedlichen Pauschalbeträgen bemisst sich die Grundpauschale nach der Schulform mit der größten Klassenzahl. Die auf die anderen vertretenen Schulformen / Bildungsgänge entfallenden Schülerzahlen werden entsprechend den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwerten als weitere (Teil-)Klassen bewertet. Sie erhöhen als Mehrklassen mit dem für diese Schulform / diesen Bildungsgang ausgewiesenen Zuschlagsbetrag je (Teil-) Klasse den Grundpauschalbetrag.
Bei Waldorfschulen bemisst sich die Grundpauschale mittels einer Addition der einzelnen ermittelten Pauschalbeträge der jeweils in der Schule vertretenen Schulformen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/5#abs-5 (5) Für die Bewirtschaftungspauschale des § 108 Abs. 2 SchulG ist anzuerkennende Fläche die schulisch genutzte Fläche der allseitig umschlossenen und überdeckten Räume nach der jeweils im Einzelfall nach § 110 Abs. 6 SchulG genehmigten oder für Altbauten anerkannten Raumprogrammfläche der Ersatzschule gemäß DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte für Hochbauten –. Dabei gelten als Richtwerte für die Nutzfläche (ohne Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7) mindestens 65 Prozent und für die Verkehrsfläche bis zu 25 Prozent der Nettogrundfläche gemäß Tabelle 1 DIN 277-2.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/5#abs-6 (6) Sonstige Nutzflächen nach Nummer 7 und Technische Funktionsflächen nach Nummer 8 der Tabelle 1 DIN 277-2 sind unter Beachtung des Richtwertes von bis zu 10 Prozent der anzuerkennenden schulisch genutzten Nettogrundfläche im Rahmen der Bewirtschaftungspauschale bezuschussungsfähig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/5#abs-7 (7) Soweit für den Schulträger als Eigentümer des Schulgebäudes für Schulbaumaßnahmen im Sinne des § 110 Abs. 2 SchulG noch Gewährleistungsansprüche nach VOB oder BGB bestehen, kann die Sonderpauschale für Bauunterhaltung frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Bauübernahme (Erstveranschlagung in der Jahresrechnung) geltend gemacht werden. Bei Anmietungen kann der Pauschalbetrag in Höhe von 1,8 Prozent des Neubauwerts 1970 nach § 108 Abs. 3 SchulG nur jeweils zu einem Viertel jährlich für Schönheitsreparaturen und Instandhaltungen in der Jahresrechnung geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/5#abs-8 (8) Die Grundpauschale des Absatzes 1 ist um die pauschalierten Mittel für Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget) aufzustocken.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 5 FESchVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 29.01.2016 – 1 K 1003/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.03.2017 – 19 A 565/16
- OVG NRW, 31.10.2018 – 19 A 1489/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.12.2022 – 18 K 6644/19Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 22.02.2017 – 10 K 3506/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.04.2025 in Kraft
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025
GV. NRW. 2025 S. 334
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.