Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 109 Aufwendungen für Miete oder Pacht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/109#abs-1 (1) Schulträger als Mieter oder Pächter der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume erhalten einen Zuschuss, der die Aufwendungen an Miete oder Pacht angemessen abgilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/109#abs-2 (2) Miete oder Pacht können nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Die tatsächlich gezahlte Miete ist grundsätzlich angemessen, wenn sie die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/109#abs-3 (3) Die Mietfestsetzungen sind regelmäßig anhand der Mietpreisentwicklung auf ihre ortsübliche Angemessenheit hin zu überprüfen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 109 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.01.2019 – 19 A 681/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 14.12.2022 – 18 K 6644/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.02.2016 – 19 A 1783/13Zitiert von 2
- VG Köln, 26.02.2025 – 10 K 1055/22Zitiert von 1
- VG Minden, 13.02.2017 – 8 K 673/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.12.2012 – 19 A 1386/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 22.02.2017 – 10 K 3506/15
- OVG NRW, 06.12.2012 – 19 A 733/11Ersatzschulfinanzierung: Refinanzierungsfähigkeit von Personalausgaben für Lehrkräfte ohne formelle Unterrichtsgenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.