Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 110 Förderfähige Schulbaumaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/110#abs-1 (1) Dem Träger einer genehmigten Ersatzschule werden auf Antrag die Zinsen für ein Darlehen bezuschusst, das zur Finanzierung von notwendigen Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist. Die Darlehenszinsen dürfen im Haushalt nur veranschlagt werden, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde der Baumaßnahme und der Darlehensaufnahme vor Baubeginn zugestimmt hat. Tilgungsraten dürfen nicht veranschlagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/110#abs-2 (2) Förderfähige Schulbaumaßnahmen sind
1. bauliche Instandsetzung, die nicht aus laufenden Bauunterhaltungsmitteln bestritten werden kann,
2. Neubau und bauliche Erweiterung von Schulgebäuden und
3. der Umbau von Schulgebäuden und sonstigen Gebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum,
4. Sportfreianlagen bis zu einem Betrag von 200.000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/110#abs-3 (3) Nicht förderfähig sind die Aufwendungen für
1. das Grundstück, den Erwerb von Gebäuden und die Erschließung,
2. die Erstausstattung, soweit es sich nicht um mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtungen handelt,
3. Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder für eine Übergangszeit gewonnen wird,
4. kleinere Schulbaumaßnahmen, bei denen der zuschussfähige Bauaufwand unter 20.000 Euro liegt (Bagatellfälle).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/110#abs-4 (4) Der angemeldete Bauaufwand ist nur in der Höhe bezuschussungsfähig, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur Behebung eines Schulraumfehlbedarfs oder zur Bausanierung von der oberen Schulaufsichtsbehörde baufachlich als erforderlich anerkannt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/110#abs-5 (5) Der bezuschussungsfähige Bauaufwand für Schulbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bemisst sich nach den ermittelten tatsächlich notwendigen Ausgaben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/110#abs-6 (6) Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 orientieren sich an dem Bauaufwand, der nach dem Schulraumbedarf für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (anzuerkennende schulisch genutzte Fläche). Der bezuschussungsfähige Bauaufwand darf die in der Rechtsverordnung festgelegten Kostenrichtsätze nicht übersteigen. Die Kostenrichtsätze sind jeweils nach fünf Jahren unter Berücksichtigung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/110#abs-7 (7) Die Bezuschussung von Darlehenszinsen ist zur Teilfinanzierung nur bis zu 50 vom Hundert der für die Schulbaumaßnahme von der oberen Schulaufsichtsbehörde als notwendig anerkannten Gesamtausgaben und bis zur Höchstdauer von zehn Jahren zulässig. Zuschüsse Dritter werden nicht auf den Landeszuschuss angerechnet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/110#abs-8 (8) Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten Schulgebäude für einen anderen als den bei der Zuschussgewährung bestimmten Zweck genutzt werden.