Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ersatzschulfinanzierungsverordnung
FESchVO§ 11 (zu § 114 SchulG) Prüfungsrecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/11#abs-1 (1) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, die Unterlagen entsprechend der Gliederung des Musterhaushaltsplans und prüfbar bereit zu halten, jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule im Rahmen einer örtlichen Prüfung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/11#abs-2 (2) Bei Nutzung eines elektronischen Dokumenten-Management-Systems (Beleg-Archivierungssystem) durch den Ersatzschulträger kann die Bereithaltungspflicht aus Absatz 1 auch durch die Einrichtung einer Leseberechtigung für die obere Schulaufsichtsbehörde erfüllt werden. Das eingesetzte System muss die Einhaltung der einschlägigen steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung, des Handelsgesetzbuches sowie der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff sicherstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/11#abs-3 (3) Die Nachprüfung der getroffenen Beihilfe- und Versorgungsfestsetzungen im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung wird gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 SchulG als Bestandteil der Rechnungsprüfung übertragen
1. in Beihilfeangelegenheiten der zuständigen Bezirksregierung,
2. in Versorgungsangelegenheiten dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/11#abs-4 (4) Gemäß § 114 Abs. 3 SchulG ist auf Antrag des Trägers der Ersatzschule die Bearbeitung folgender Verwaltungsangelegenheiten spezialisierten Landesbehörden gegen Entgelt zu übertragen:
1. die Beihilfenbearbeitung für Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen den zentralisierten Beihilfestellen der Bezirksregierungen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO),
2. ganz oder teilweise die Versorgungsbearbeitung, -festsetzung und -auszahlung einschließlich der Beihilfengewährung für Versorgungsempfänger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 11 FESchVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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13.07.2021 in Kraft
Geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 13. Juli 2021
GV. NRW. 2021 S. 866
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.