Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ersatzschulfinanzierungsverordnung
FESchVO§ 12 Sonderregelung für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/12#abs-1 (1) Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben) wird für die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche die Anzahl der Klassen in dem bei Betriebsbeginn laufenden und den zwei folgenden Haushaltsjahren abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 6 auf der Grundlage der tatsächlichen Schülerzahl je Klasse ermittelt, wenn die tatsächlich erreichte auf volle Schülerzahlen aufgerundete Klassenfrequenz im Durchschnitt aller eingerichteten Klassen und Jahrgangsstufen den für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwert oder unteren Bandbreitenwert nicht unterschreitet (Toleranz). Bei einer Unterschreitung dieser Toleranzgrenze wird die Anzahl der Klassen abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 7 auf der Grundlage des in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für vergleichbare öffentliche Schulen generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwerts oder unteren Bandbreitenwerts ermittelt; für die Schulform Grundschule ist im Rahmen der Berechnungen nach Satz 2 ein Klassenfrequenzmindestwert von 15 zugrunde zu legen. § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Errechnet sich danach eine fiktive Anzahl von Klassen, die hinter der im Schulgesetz NRW vorgesehenen Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen der Schulstufe, der Schulform und des Bildungsgangs zurückbleibt, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie dort für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind. Sind Angaben zu einem Zug nicht vorgesehen, gilt § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend. In den beiden auf das Jahr des Betriebsbeginns folgenden Haushaltsjahren sind abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 für die Feststellung der Flächenmaße die Verhältnisse zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen maßgeblich. Wird der Endausbau (Einrichtung aller Jahrgangsstufen) vor Ablauf des zweiten, auf das Jahr des Betriebsbeginns folgende Haushaltsjahr erreicht, verkürzt sich der in Satz 1 genannte Zeitraum entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/12#abs-2 (2) Hat sich die Schülerzahl einer nicht unter Absatz 1 fallenden Schule nach den Verhältnissen zum Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres so wesentlich verändert, dass dies nicht nur vorübergehend, sondern kontinuierlich zu einer Verringerung der Parallelklassen je Jahrgang nach Klassenrichtzahl führt, ist der erforderliche Raumbedarf anhand der Berechnungsvorgaben des § 7 Absatz 1 bis 6 zu überprüfen. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet; für die gymnasiale Oberstufe ist mit dem Richtwert von 19,5 zu rechnen. Bei einem solch erheblichen Schülerzahlrückgang sind die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre für die Funktion als Schule nicht oder nicht mehr benötigten oder erforderlichen Klassen- und Funktionsräume vom anzuerkennenden Raumbedarf abzusetzen; die fortbestehende schulische Nutzung der Räume zum Beispiel für Arbeitsgemeinschaften oder sonstige freiwillige Schulangebote reicht nicht aus. Hierzu ist die bisherige Anerkennung der schulisch genutzten Fläche regelmäßig nach § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zu widerrufen und mit Wirkung für die Zukunft über sie erneut zu entscheiden. Ebenso ist zu verfahren, wenn vormals Flächen insbesondere für den Ganztag, das Gemeinsame Lernen oder Bildungsgänge und Förderschwerpunkte, die spezifische Raumbedarfe erfordern, anerkannt worden sind und die Schule diese Raumbedarfe begründenden Maßnahmen nicht mehr fortführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/12#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für zusätzlichen Raumbedarf, der nicht unter Absatz 1 fallenden Schulen infolge Schülerzahlsteigerungen entsprechend. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 sind hierfür die Schülerzahlen zum Stichtag 15. Oktober des laufenden und des vorangegangenen Schuljahres sowie die Prognose für die beiden folgenden Schuljahre maßgeblich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/12#abs-4 (4) Für den Raumbedarf an Freien Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 Schulgesetz NRW gelten für die Berechnung der maximal anerkennungsfähigen schulisch genutzten Fläche abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 folgende Klassenfrequenzrichtwerte:
Klasse 1 bis 10: 38 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
Klasse 11 bis 12: 35 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
Klasse 13: 20 Schülerinnen und Schüler je Klasse.
Bei Freien Waldorfschulen im Aufbau gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass
in den Klassen 1 bis 10: 19 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
in den Klassen 11 bis 12: 18 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
in der Klasse 13: 10 Schülerinnen und Schüler je Klasse
als Klassenfrequenzmindestwert gelten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 FESchVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.04.2025 in Kraft
§ 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025 (GV. NRW. S. 334), in Kraft getreten am 10. April 2025
GV. NRW. 2025 S. 334
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07.02.2015 in Kraft
§ 3a, § 12 eingefügt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 7. Februar 2015
GV. NRW. 2015 S. 130
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15.06.2013 in Kraft
§ 12 (alt) aufgehoben durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013
GV. NRW. 2013 S. 279
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15.06.2013 in Kraft
umbenannt in § 12 und neu gefasst durch VO vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten am 15. Juni 2013
GV. NRW. 2013 S. 279
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