Gesetze / Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung FDZGesV § 11 Verarbeitung in der Vertrauensstelle Stand: 13.04.2025 Bund Für die Verarbeitung der nach § 10 übermittelten Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern in der Vertrauensstelle gilt § 6 entsprechend.