Gesetze / Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

FDZGesV

§ 10 Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum und die Vertrauensstelle

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/10#abs-1 (1) Die Krankenkassen übermitteln die nach § 9 pseudonymisierten und verschlüsselten Daten gemeinsam mit einer Arbeitsnummer an das Forschungsdatenzentrum. Sie übermitteln die Arbeitsnummer mit einem Lieferpseudonym an die Vertrauensstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/10#abs-2 (2) Für das Verfahren zur Generierung der Arbeitsnummer nach Absatz 1 gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. Für das Lieferpseudonym nach Absatz 1 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/10#abs-3 (3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen zeitlichen Abständen über die Telematikinfrastruktur. Die Gesellschaft für Telematik legt im Einvernehmen mit dem Forschungsdatenzentrum und der Vertrauensstelle die Frequenz und den Zeitplan für die Datenübermittlung nach Absatz 1 fest. Dabei soll zumindest eine Datenübermittlung in der Woche erfolgen.

§ 9 § 11