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§ 11 FDZGesV — Verarbeitung in der Vertrauensstelle

Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verarbeitung der nach § 10 übermittelten Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern in der Vertrauensstelle gilt § 6 entsprechend.