Gesetze / Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung
FDZGesV§ 6 Verfahren in der Vertrauensstelle
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/6#abs-1 (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelten Lieferpseudonyme in permanente periodenübergreifende Pseudonyme nach § 5 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDZGesV/6#abs-2 (2) Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in periodenübergreifende Pseudonyme fehlerfrei verlaufen ist, und übermittelt dem Forschungsdatenzentrum über ein sicheres Übermittlungsverfahren die periodenübergreifenden Pseudonyme nach Absatz 1 mit den dazugehörigen Arbeitsnummern. Nach erfolgreicher Übermittlung nach Satz 1 löscht die Vertrauensstelle die den periodenübergreifenden Pseudonymen zugrundeliegenden Lieferpseudonyme und Arbeitsnummern sowie die periodenübergreifenden Pseudonyme.