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FDAG NRW

§ 8 Laufbahnprüfung, Prüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/8#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung soll so rechtzeitig abgenommen werden, daß die in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehene Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird. Mit ihr ist festzustellen, ob die oder der in der Ausbildung Befindliche das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/8#abs-2 (2) Das für Forsten zuständige Ministerium bildet zur Durchführung der Laufbahnprüfung für jede Laufbahn einen Prüfungsausschuß, der für den gehobenen Forstdienst die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für den gehobenen Forstdienst im Lande Nordrhein-Westfalen" und für den höheren Forstdienst die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für den höheren Forstdienst im Lande Nordrhein-Westfalen" führt. Für die einzelnen Prüfungsteile können aus der Mitte des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen gebildet sowie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fachprüfer hinzugezogen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/8#abs-3 (3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses mit anderen Bundesländern ermächtigt. In der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:

1. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2. Kostentragung,

3. Anerkennung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande NRW.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/8#abs-4 (4) Die Prüfung besteht aus den schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Prüfung im Walde und der mündlichen Prüfung.

§ 7 § 9