Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Forstdienstausbildungsgesetz NRW FDAG NRW § 7 Nordrhein-Westfalen Außer Kraft: § 7 FDAG NRW ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „- aufgehoben -“ im Gesetz; so verzeichnet sie die amtliche Fassung, seit wir sie am 13.09.2008 zuerst so gesehen haben. - aufgehoben -