Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Forstdienstausbildungsgesetz NRW

FDAG NRW

§ 9 Beendigung der Ausbildung,vorzeitige Entlassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/9#abs-1 (1) Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FDAG%20NRW/9#abs-2 (2) Erfüllt eine Forstinspektoranwärterin/ein Forstinspektoranwärter sowie eine Forstreferendarin/ein Forstreferendar die an sie oder an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht, oder werden fortgesetzt mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, oder wird ohne triftigen Grund zur Laufbahnprüfung nicht angetreten, so kann sie oder er entlassen werden. Sie oder er kann auch entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt, insbesondere wenn sie oder er ihre oder seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist.

Abschnitt III

Ermächtigungs- und Schlußvorschriften

§ 8 § 10