nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 FDAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Laufbahnprüfung, Prüfungsausschüsse

Forstdienstausbildungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung soll so rechtzeitig abgenommen werden, daß die in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehene Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschritten wird. Mit ihr ist festzustellen, ob die oder der in der Ausbildung Befindliche das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(2) Das für Forsten zuständige Ministerium bildet zur Durchführung der Laufbahnprüfung für jede Laufbahn einen Prüfungsausschuß, der für den gehobenen Forstdienst die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für den gehobenen Forstdienst im Lande Nordrhein-Westfalen" und für den höheren Forstdienst die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuß für den höheren Forstdienst im Lande Nordrhein-Westfalen" führt. Für die einzelnen Prüfungsteile können aus der Mitte des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen gebildet sowie vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Fachprüfer hinzugezogen werden.

(3) Das für Forsten zuständige Ministerium wird zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses mit anderen Bundesländern ermächtigt. In der Verwaltungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:

1. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

2. Kostentragung,

3. Anerkennung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande NRW.

(4) Die Prüfung besteht aus den schriftlichen Aufsichtsarbeiten, der Prüfung im Walde und der mündlichen Prüfung.