Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

FABaumPflPrV

§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 01.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/23#abs-1 (1) Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungen nach den §§ 10, 14 und 18 schlechter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag des Prüflings eine dieser Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung insgesamt geben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/23#abs-2 (2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/23#abs-3 (3) Für die Ermittlung des Ergebnisses der ergänzten schriftlichen Prüfung ist die bisherige Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 22 § 24