Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

FABaumPflPrV

§ 10 Schriftliche Prüfung

Stand: 01.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/10#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/10#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

§ 9 § 11