Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

FABaumPflPrV

§ 24 Wiederholung der Prüfung

Stand: 01.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/24#abs-1 (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/24#abs-2 (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 12 und 16 zu befreien, wenn

1.
die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet worden sind und
2.
der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 23 § 25