Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 23 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/23#abs-1 (1) Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes in den Aufsichtsrat der SAB GmbH entsandten oder gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit als nach § 13 Abs. 3 und 4 bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/23#abs-2 (2) Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer der laufenden Amtszeit neu bestellt.