Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 24 Übergangsregelung für die Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/24#abs-1 (1) Soweit staatliche Behörden oder andere Einrichtungen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 zuständig sind, besteht deren Zuständigkeit übergangsweise, längstens bis zum 31. Dezember 2005, weiter. Die fachlich zuständigen Staatsministerien sind verpflichtet, die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die staatliche Behörde oder die andere Einrichtung umgehend zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/24#abs-2 (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 endet vor Ablauf des 31. Dezember 2005, wenn und soweit die Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen
1. nach § 2 Abs. 3 der Bank übertragen wird oder
2. nach § 2 Abs. 4 einer staatlichen Behörde oder einer Einrichtung durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Staatsministeriums übertragen wird.