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§ 23 FördbankG (Sachsen) — Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes in den Aufsichtsrat der SAB GmbH entsandten oder gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit als nach § 13 Abs. 3 und 4 bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats.

(2) Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer der laufenden Amtszeit neu bestellt.