Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
FördbankG§ 22 Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/22#abs-1 (1) Bis zur Bildung eines Personalrats der Bank wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats der SAB GmbH sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/22#abs-2 (2) Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. Ihr gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der SAB GmbH sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6rdbankG/22#abs-3 (3) § 27 Abs. 5 SächsPersVG bleibt unberührt.