§ 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/72#abs-1 (1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen
öffentlich bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/72#abs-2 (2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.
Änderungsverlauf
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16.12.2013 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I 4335)
BGBl. 2013 I S. 4335
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12.12.2003 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.