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# § 6a EuWG — Ausschluss vom Wahlrecht

Europawahlgesetz  
Stand: 10.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

- 1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder

- 2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.

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Zitiervorschlag: § 6a EuWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EuWG/6a

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