§ 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Stand: 10.06.2019
Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen.
Änderungsverlauf
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394)
BGBl. 2008 I S. 394
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