Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG

§ 22 Prüfungsentscheidung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die antragstellende Person über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.

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