Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 21 Prüfungsleistungen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/21#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/21#abs-2 (2) Das Prüfungsamt erlässt der antragstellenden Person auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn sie nachweist, dass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden. Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einholen, in deren Bezirk es gelegen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/21#abs-3 (3) Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch durchgeführt werden kann, umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das von der antragstellenden Person bestimmte Wahlfach.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/21#abs-4 (4) Die antragstellende Person wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Satz 1 gilt nicht, wenn der antragstellenden Person eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 erlassen wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/21#abs-5 (5) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte, das Wahlfach, in dem die antragstellende Person keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 21 EuRAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.06.2013 – 14 A 1931/11
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 – 20 K 6392/18Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 13.07.2011 – 15 K 5676/09
- VG Düsseldorf, 26.06.2006 – 15 L 745/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.