Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

EuRAG

§ 23 Einwendungen

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/23#abs-1 (1) Die antragstellende Person kann schriftlich oder elektronisch Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/23#abs-2 (2) Ist die antragstellende Person zur mündlichen Prüfung zugelassen, so muss sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung unverzüglich nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt (§ 18) geltend machen. Die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind spätestens binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/23#abs-3 (3) Ist die antragstellende Person nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, so muss sie die Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung beim Prüfungsamt geltend machen und binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/23#abs-4 (4) Entsprechen die Einwendungen nicht den Absätzen 1 bis 3, so werden sie vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet.

§ 22 § 24