Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 30 Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Stand: 29.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/30#abs-1 (1) Teil 1 gilt auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die im Besitz eines Ausbildungs- und Befähigungsnachweises sind, der im Vereinigten Königreich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/30#abs-2 (2) Soweit eine antragstellende Person nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 3 Zeiten nachzuweisen hat, in denen sie den Beruf des Patentanwalts in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sind Zeiten anzuerkennen, in denen der Beruf im Vereinigten Königreich vor dem 1. Januar 2021 ausgeübt wurde.
Änderungsverlauf
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22.10.2024 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 30 aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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