Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 13 Dienstleistender europäischer Patentanwalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 05.07.2022 – X ZR 58/20Patentnichtigkeitsverfahren: Zulässigkeit einer Prozessvertretung vor dem BGH als "dienstleistender europäischer Patentanwalt" - Verkehrsraumüberwachung
- BGH, 20.12.2022 – X ZR 58/20
- BPatG, 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22Zitiert von 2
- BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-VertreterZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/13#abs-1 (1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Patentanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/13#abs-2 (2) Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungsstaat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder „Patentanwältin“ muss ausgeschlossen sein. Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.