Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts
Stand: 01.08.2021
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- BPatG, 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/12#abs-1 (1) Personen, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dürfen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/12#abs-2 (2) Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und Tätigkeiten, die Eignungsprüfung und die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Person jeweils nur auf die Rechtsgebiete erstrecken, auf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat tätig werden darf. Klausuren nach § 6 Absatz 3 entfallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden Prüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich solche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeitsbereich der Person nicht umfasst sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuPAG/12#abs-3 (3) Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentanwälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. Sie haben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über den Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären.