Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

EuPAG

§ 14 Berufserfahrung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausgeübt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.

§ 13 § 15