Art 18 Vollstreckbarkeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/18#abs-1 (1) Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/18#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/18#abs-3 (3) Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art 18 EuMahnVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Sinsheim, 26.02.2024 – 3 M 256/23
- EuGH, 05.12.2024 – C-389/23
- EuGH, 10.03.2016 – C-94/14Zitiert von 2
- EuGH, 09.04.2014 – C-119/13
- EuGH, 31.10.2019 – C-453/18
- EuGH, 04.09.2014 – C-119/13,C-120/13Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.