Gesetze / EuMahnVO

EuMahnVO

Art 18 Vollstreckbarkeit

Stand: 02.10.2026

6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/18#abs-1 (1) Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/18#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/18#abs-3 (3) Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.

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