Art 19 Abschaffung des Exequaturverfahrens
Stand: 02.10.2026
Der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 19 EuMahnVO →
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