Art 2 Anwendungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/2#abs-1 (1) Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit.ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta jure imperii“).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/2#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
a) die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,
b) Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen, gerichtliche Vergleiche, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
c) die soziale Sicherheit,
d) Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit
i) diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses sind,
oder
ii) diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuMahnVO/2#abs-3 (3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 2 EuMahnVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 13.12.2012 – C-215/11Zitiert von 5
- EuGH, 09.09.2014 – C-488/13Zitiert von 3
- EuGH, 31.03.2022 – C-18/21
- OLG Hamm, 26.02.2020 – 32 SA 17/20
- EuGH, 19.12.2019 – C-453/18Zitiert von 4
- EuGH, 10.03.2016 – C-94/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- EuGH, 15.02.2007 – C-292/05Brüsseler Übereinkommen: Keine Zivilsache bei Schadensersatzklage gegen einen Vertragsstaat wegen Kriegshandlungen seiner Streitkräfte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 EuMahnVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.