Art 8 Prüfung des Antrags
Stand: 02.10.2026
Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 8 EuMahnVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 19.12.2019 – C-453/18Zitiert von 4
- EuGH, 31.10.2019 – C-453/18
- EuGH, 22.10.2015 – C-245/14Zitiert von 4
- EuGH, 28.06.2012 – C-215/11
- EuGH, 29.05.2018 – C-21/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.