Art 55
Stand: 03.07.2026
In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im ersuchten Mitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 55 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 20.04.2023 – C-291/21Zitiert von 3
- EuGH, 20.10.2022 – C-291/21
- BGH, 12.12.2007 – XII ZB 240/05Vollstreckbarerklärung nach Brüssel I-VO: Anforderungen bei Fehlen der Bescheinigung nach Art. 54; Prüfung von Versagungsgründen von Amts wegen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Celle, 03.01.2007 – 8 W 86/06
- OLG Hamm, 19.12.2003 – 29 W 18/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.