Art 40
Stand: 03.07.2026
Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 40 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2019 – 20 W 326/17
- LG Köln, 07.04.2025 – 11 T 6/25Zitiert von 1
- BGH, 12.01.2012 – IX ZB 211/10Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers; Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des ErststaatesZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.