Art 14
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/14#abs-1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/14#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 14 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 21.10.2011 – 5 U 56/10Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.