Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 14

Stand: 03.07.2026

2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/14#abs-1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/14#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Art 13 Art 15