Gesetze / EuGFVO EuGFVO Art 19 Anwendbares Verfahrensrecht Stand: 02.10.2026 Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.