Gesetze / EuGFVO

EuGFVO

Art 19 Anwendbares Verfahrensrecht

Stand: 02.10.2026

Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.

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