Gesetze / EuGFVO

EuGFVO

Art 16 Kosten

Stand: 02.10.2026

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen.

←Art 15a →Art 17