Gesetze / EuErbVO

EuErbVO

Art 35 Öffentliche Ordnung (ordre public)

Stand: 02.10.2026

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

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