Gesetze / Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
EltZSoldV§ 4 Nicht volle Erwerbstätigkeit
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 – 4 S 1783/12
- BVerwG, 14.04.2015 – 2 B 16/14Antrag einer Soldatin auf Teilzeit "statt einer Elternzeit"
- VG Minden, 29.06.2004 – 10 K 1109/04
3 Entscheidungen zu § 4 EltZSoldV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 32 Stunden in der Woche nicht überschreitet.