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# § 4 ErzUrlSoldV — Nicht volle Erwerbstätigkeit

Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten  
Stand: 01.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäftigung den Umfang von 32 Stunden in der Woche nicht überschreitet.

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Zitiervorschlag: § 4 ErzUrlSoldV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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