§ 20 Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Köln, 23.03.2001 – 6 U 193/99
- BPatG, 15.04.2004 – 28 W (pat) 2/02Zitiert von 1
- BPatG, 10.12.2003 – 28 W (pat) 2/02
- BPatG, 07.10.2003 – 33 W (pat) 182/01
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/20#abs-1 (1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/20#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.