Gesetze / Erstreckungsgesetz

ErstrG

§ 20 Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/20#abs-1 (1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErstrG/20#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.

§ 15 § 21