§ 45a Mitteilungen in Strafsachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/45a?asof=2019-12-02#abs-1 (1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/45a?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 45a geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 45a geändert durch Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.