§ 45a Mitteilungen in Strafsachen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/45a#abs-1 (1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/45a#abs-2 (2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.