§ 45 Ausschluss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Das Zivildienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem Ausschluss für die Erfüllung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen erwachsen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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